In FoVo 2015, 1 haben wir darüber berichtet, dass es sinnvoll sein kann, Informationen auch dadurch zu beschaffen, dass eine Strafanzeige gegen den Schuldner gestellt wird. Unterschiedliche Delikte kommen hier als Ansatzpunkte für ein strafbares Verhalten in Betracht.

 

Hinweis

Die Ermittlungshoheit liegt bei der Staatsanwaltschaft, d.h. der Gläubiger muss weder begründen noch nachweisen, dass sich der Schuldner tatsächlich strafbar gemacht hat. Ausreichend ist es, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vorgetragen werden, die dann notwendigerweise die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge haben.

Nachfolgend soll ein Beispiel für eine Strafanzeige gegeben werden, wenn der Schuldner ein inhaltlich unzutreffendes Vermögensverzeichnis abgibt oder sich aus dem Umstand, dass er dieses überhaupt in einer Zeitspanne von sechs Monaten vor bis drei Monate nach dem Vertragsschluss, der zur Vollstreckungsforderung geführt hat, abgeben musste, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben.

 

Muster: Strafanzeige gegen den Schuldner

An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in …

Hiermit zeige ich Vollmacht versichernd an, dass mich … mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Mein Mandant betreibt als Gläubiger ausweislich des in der Anlage in Abschrift beigefügten Vollstreckungstitels des … vom … Az: … gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen der aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtforderung.

Der Schuldner,

dessen Aufenthalt meinem Mandanten zurzeit unbekannt ist und der zuletzt unter der Anschrift … wohnhaft war,
wohnhaft …

hat am … auf Antrag des Gläubigers im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vor dem Gerichtsvollzieher … in … das in der Anlage beigefügte Vermögensverzeichnis vorgelegt und an Eides Statt versichert, dass es vollständig und richtig ist.

Wie sich aus dem Vermögensverzeichnis und dem Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt, hat der Schuldner schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Gläubiger positiv gewusst, dass er nicht in der Lage sein würde, die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen. Gleichwohl hat er in der Folge auch die Leistungen des Gläubigers angenommen. Hierin liegt ein nach § 263 StGB strafbarer (Eingehungs-)Betrug. Der Schuldner konnte auch nicht die Erwartung haben, dass er zum Erfüllungszeitpunkt zum Ausgleich der begründeten Forderung in der Lage sein würde.

In der Anlage werden das Vermögensverzeichnis sowie … zur weiteren Verwendung vorgelegt.

Der Schuldner hat sich nach Auffassung des Gläubigers entweder eines Betruges nach § 263 StGB oder einer Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB schuldig gemacht. Entweder war der Schuldner nämlich schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gläubiger und der Leistungserbringung durch den Gläubiger vermögenslos, so dass ein Betrug anzunehmen ist. War dies nicht der Fall, so hat sich der Schuldner jedenfalls der Vollstreckungsvereitelung strafbar gemacht, da er in diesem Fall Vermögen auf Dritte übertragen haben muss, um die Befriedigung des Gläubigers zu verhindern.

Der Schuldner hat einen anderen Gläubiger, nämlich …, in strafbarer Weise gemäß § 283c BGB begünstigt, da der andere Gläubiger die Leistung nicht, jedenfalls nicht in dieser Art und zu dieser Zeit hätte beanspruchen können. Der Schuldner war gegenüber dem anderen Gläubiger grundsätzlich verpflichtet … Diese vermeintliche Verpflichtung hat der Schuldner am … in der Weise erfüllt, dass er …, obwohl

dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zustand, nämlich …
die Verpflichtung anfechtbar war, weil …
der Anspruch verjährt war, weil …
er Waren statt Geldmittel geleistet hat und …
der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht fällig war.

Der Schuldner ist aufgrund des vollstreckbaren … des … vom … Az. … verpflichtet, der Gläubigerin gesetzlichen Unterhalt nach … BGB zu leisten. Entgegen dieser Verpflichtung entzieht sich der Schuldner seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung, was seine Strafbarkeit nach § 170 StGB begründet.

Er hat am … seine bisherige Beschäftigung von sich aus ohne sachlichen Grund aufgegeben. Er war seit dem … bei der Firma … beschäftigt. Am … hat er dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, obwohl er noch nicht über eine anderweitige Tätigkeit verfügt. Eine Begründung hierzu wurde nach den diesseitigen Erkenntnissen nicht gegeben.
Er hat am … einen Vorfall dergestalt absichtlich provoziert, dass der Arbeitsgeber gezwungen wurde, dass Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Im Einzelnen …

Es wird gebeten, unverzüglich die Ermittlungen aufzunehmen. Der Gläubiger ist hierbei auf Anfrage bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Ermittlungsarbeiten zu unterstützen. Damit das strafbare Verhalten nicht am Ende durch bloßen Zeitablauf Erfolg hat, wird gebeten, die Ermittlungen beschleunigt zu betreiben.

Rechtsanwalt

FoVo 2/2015...

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