Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einer Prozessbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin führte erfolgreich einen Vorprozess gegen die zwischenzeitlich insolvente Schuldnerin, die am 2.6.2006 zur Zahlung von 93.619,33 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klägerin betrieb die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, zu deren Abwendung die Schuldnerin eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Prozessbürgschaft der jetzt beklagten Bank in Höhe von 115.403,06 EUR beibrachte. Auf die Berufung wurde das Urteil am 12.3.2007 dahingehend geändert, dass die Schuldnerin lediglich 48.164,33 EUR nebst Zinsen zu zahlen hatte. Das Urteil wurde im April 2007 rechtskräftig.

Inanspruchnahme aus der Prozessbürgschaft

Am 4.8.2011 verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung aus der Prozessbürgschaft. Hierauf antwortete die Beklagte mit einem Prüfungsvorbehalt und machte lediglich im Hinblick auf die Zinsen eine mögliche Verjährung geltend. Am 15.9.2011 erhob sie insgesamt die Einrede der Verjährung, worauf die Klägerin im November 2011 Zahlungsklage erhob und geltend machte, die Ansprüche seien nicht verjährt und im Übrigen anerkannt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien.

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