OLG greift alte Rechtsprechung auf

Das OLG hebt auf eine Entscheidung des BGH schon aus dem Jahre 1968 ab und schließt sich ihr an (BGH 29.3.1968, VIII ZR 141/65 = MDR 1968, 662). Gleichzeitig widerspricht es der gegenteiligen Auffassung des LG Köln (NJW 1964, 2165). Den maßgeblichen Grund sieht das OLG darin, dass die weiter titulierten Zinsen und Kosten nach § 4 ZPO als Nebenforderungen kraft Gesetzes unberücksichtigt bleiben.

Angegriffen wird der Titel

Die in dem erstrebten Streitwert enthaltenen Vollstreckungskosten finden ihre Grundlage in § 788 ZPO, nicht aber in dem angefochtenen Vollstreckungstitel. Ihre Grundlage entfällt, wenn der Vollstreckungstitel wegfällt, so dass sie überhaupt nicht gesondert angegriffen werden müssen.

Mehr ist aber denkbar

Ein höherer Streitwert ist allerdings denkbar, wenn sich der Schuldner nicht nur gegen die Vollstreckung zur Wehr setzt, sondern auch noch bereits gezahlte oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Zahlungen nach § 812 BGB zurückfordert, d.h. wenn die Vollstreckungskosten schon gezahlt wurden. Es liegt dann ein Fall der objektiven Klagehäufung vor, der zur Addition der Streitwerte führt. Die zurückgeforderte Zahlung ist in diesem Fall Hauptforderung und als solche entgegen § 4 ZPO zu berücksichtigen.

FoVo 2/2015, S. 40

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