Der Anspruch ist in der Sache schwer zu begründen …

Inwieweit ein nichtehelicher Lebensgefährte tatsächlich vergütungspflichtige Tätigkeiten erbringt, ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt davon ab, ob der Lebensgefährte des Schuldners für die erledigten Arbeiten ansonsten einen Dritten beschäftigen müsste oder jedenfalls aber geldwerte eigene Arbeitskräfte über das übliche Maß hinaus einsetzen müsste. Dies wird nur der Fall sein, wenn der Lebensgefährte selbst vollschichtig erwerbsfähig ist und über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Ist diese Hürde überwunden, muss der Gegenwert der Leistung des Schuldners auch noch in der Summe die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO übersteigen. Auch das wird regelmäßig schwer zu begründen sein. Meist wird das nur gelingen, wenn der Schuldner daneben zumindest über eine Teilzeittätigkeit oder doch eine geringfügige Beschäftigung verfügt. Der Gläubiger muss dann daran denken, auch diese Ansprüche zu pfänden und einen Antrag auf Zusammenrechnung nach § 850e ZPO zu stellen.

… trotzdem kann die Pfändung sinnvoll sein.

Die Zwangsvollstreckung dient aber nicht nur dazu, einen unmittelbaren Vollstreckungserfolg zu erzielen, sondern auch dazu, die Sprachlosigkeit des Schuldners zu überwinden. Häufig lässt sich dieser erst durch ein gewisses Maß an Vollstreckungsdruck bewegen, mit dem Gläubiger oder seinem Rechtsdienstleister Kontakt aufzunehmen und eine gütliche Einigung zu suchen. Ein solcher Druck entsteht besonders dann, wenn Personen in die Vollstreckungshandlungen einbezogen werden, die sich im nahen Umfeld des Schuldners bewegen. Für den nichtehelichen Lebensgefährten wird die Situation angesichts des PfÜB schwierig. Beachtet er diesen nicht, drohen ihm zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Auch wenn sich die Gefahr im Einzelfall nicht realisiert, kann der Lebensgefährte sich dessen nicht sicher sein. Das wird ihm in vielen Fällen Anlass sein, den Schuldner zu motivieren, die Sache aus der Welt zu schaffen.

Gütliche Einigung aktiv ansprechen

Der Gläubiger kann die Gesamtsituation nutzen und den Schuldner und seinen Lebensgefährten aktiv auf eine gütliche Einigung ansprechen. Dabei sollte versucht werden, den Dritten in eine Vereinbarung – möglichst auf der Grundlage eines abstrakten Schuldanerkenntnisses – einzubeziehen und seine Bereitschaft zu wecken, die Rate ganz oder teilweise zu tragen, da er von der Leistung des Schuldners profitiert. Damit kann für alle Seiten schnell Rechtssicherheit geschaffen werden, was dem Lebensgefährten Motivation zur Beteiligung sein könnte. Zusätzlich sollte der Lebensgefährte auf die wechselseitigen prozessualen Risiken und die Kosten eines Einziehungsprozesses aufmerksam gemacht werden.

Nicht mehr aus­führen als nötig

Es wäre in dem geschilderten Fall nicht erforderlich gewesen, den Anspruch aus § 850h ZPO näher zu konkretisieren. Es hätte genügt, die Ansprüche aus Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO, "insbesondere aus haushaltsnahen Dienstleistungen", zu pfänden. Die weitere Auseinandersetzung über den Umfang des Anspruches war dann mit dem Drittschuldner zu führen. Ungeachtet dessen sind die Rechtspfleger bei Monierungen stets auf die nun schon ständige Rechtsprechung des BGH zu verweisen, dass ihnen keine inhaltliche Prüfungskompetenz zukommt.

FoVo 2/2014, S. 28 - 31

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