Gläubiger klagt gegen Vermieter auf Auszahlung

Die Parteien führen einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Klägerin (Gläubigerin) die Forderung ihres Schuldners (SU) auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens gegen die Beklagte (Vermieter) geltend macht. Der SU ist Mieter der Beklagten, wobei der Mietzins einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte überwiesen wird. Im September 2010 rechnete die Beklagte gegenüber dem SU die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis 30.9.2009 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 131,68 EUR minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2010. Am 26.4.2011, zugestellt am 23.6.2011, erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Im Ok­tober 2011 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Betriebskosten für den Zeitraum 2009/2010 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 33,76 EUR minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2011.

Gläubigerin beansprucht Guthaben aus Betriebskostenabrechnung

Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben sowie einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR rechtshängig gemacht. Sie hat in erster Instanz den Rechtsstreit wegen des Betriebskostenguthabens aus 2008/09 einseitig für erledigt erklärt. Das AG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

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