Des einen Freud, des anderen Leid

Die Fallkonstellation des BGH tritt insbesondere dann auf, wenn innerhalb eines Prozesses beide Parteien teilweise obsiegen oder unterliegen oder wenn es eine Vielzahl von Streitigkeiten zwischen den Parteien gibt. Daraus sind Konsequenzen zu ziehen:

Der Gläubiger der Hauptsache muss sich stets der Aufrechnungsgefahr mit gegen ihn gerichteten KFB bewusst sein und deshalb ggf. seinerseits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung die teilweise Aufrechnung erklären und nur wegen des überschießenden Betrages die Zwangsvollstreckung einleiten.
Versäumt er dies, besteht die Gefahr, dass er auch einen Teil der Vollstreckungskosten selbst tragen muss.
Der Gläubiger des Kostenfestsetzungsbeschlusses seinerseits kann dieses Instrument nutzen, um die Vollstreckung teilweise zu verhindern und im Übrigen zu verzögern.

FoVo 2/2014, S. 26 - 28

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