Titulierter Ehegattenunterhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren früheren Ehemann, die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Mit Scheidung schlossen die Gläubigerin und der Schuldner vor dem AG einen Zwischenvergleich, in dem sich der Schuldner verpflichtete, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" einen monatlichen Ehegattenunterhalt an die Gläubigerin in Höhe von 556 EUR zu zahlen. Am 10.6.2010 heiratete der Schuldner seine jetzige Ehefrau, der er nach seinem Vortrag in vollem Umfang unterhaltspflichtig ist.

Schuldner heiratet erneut und zahlt nicht mehr

Wegen Unterhaltsrückstandes sowie künftig fällig werdenden monatlichen Unterhalts von 556 EUR hat die Gläubigerin am 1.7.2010 gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet worden sind. In Abschnitt B ("pfandfreier Betrag") des PfÜB ist angeordnet, dass dem Schuldner von seinem Nettoeinkommen 760 EUR monatlich verbleiben dürfen.

Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist erfolglos geblieben, während er vor dem LG erreichen konnte, dass die Pfändung nur im Rahmen von § 850d ZPO unter dem Gleichrang der geschiedenen und der neuen Ehefrau gestattet wurde.

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