Entscheidung auf die Regelungen in der ZPO übertragbar

Die Entscheidung des VG Gießen ist nicht nur in der Verwaltungsvollstreckung von Interesse, sondern kann auch auf die Zwangsvollstreckung nach der ZPO übertragen werden, wo sich vergleichbare Regelungen finden, d.h. die Verhängung von Ersatzzwangshaft von der mangelnden Beitreibbarkeit des primär verhängten Zwangsgeldes abhängt.

§§ 888 und 890 ZPO beachten

So sieht § 888 ZPO bei der Vollstreckung unvertretbarer Handlungen zunächst die Verhängung eines Zwangsgeldes vor. Kann dies nicht beigetrieben werden, kann Ersatzzwangshaft verhängt werden. Nichts anderes ergibt sich bei der Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen nach § 890 ZPO, auch wenn dort von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gesprochen wird.

Vorteile nutzen

Dem Gläubiger wird damit die Durchsetzung entsprechender Ansprüche erleichtert. Muss nach der Ausschöpfung der Möglichkeiten der Sach- und Forderungspfändung nicht auch noch eine Vermögensauskunft eingeholt werden, beschleunigt dies die zwangsweise Einwirkung auf den Schuldner zur Vornahme der unvertretbaren Handlung bzw. der Unterlassung einer Handlung oder deren Duldung. Zugleich verringert sich das Kostenrisiko des Gläubigers, da er im Hinblick auf alle Maßnahmen vorleistungspflichtig ist, ohne sicher sein zu können, seinen Einsatz nach § 788 ZPO erstattet zu bekommen.

Allerdings kann der Gläubiger auch anders agieren, nachdem die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers neu gestaltet wurden. So erlaubt § 802a ZPO, dass die Zwangsvollstreckung nun mit der Vermögensauskunft beginnt. Sofern der Schuldner auf einen solchen Antrag die Vermögensauskunft nicht abgibt oder aber das Vermögensverzeichnis vorlegt, ohne dass sich hieraus pfändbares Vermögen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Ersatzzwangshaft gegeben. Gleiches dürfte im Übrigen gelten, wenn der Schuldner mit den Eintragungsgründen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.

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