265 Mio. Mehreinnahmen für den Staat
Im Bereich der Gerichtskosten, insbesondere bei den seit 2001 unveränderten Gebühren und Auslagen der GV, sieht der Gesetzgeber eine unzureichende Kostendeckungsquote. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Schuldenbremse in den Bundesländern soll der Zuschussbedarf aus dem Gesamthaushalt gesenkt werden. Der Gesetzgeber will alleine den Ländern 265 Mio. EUR pro Jahr an Mehreinnahmen verschaffen! Das hat sowohl im gerichtlichen Mahnverfahren (AGMV) als auch im gerichtlichen Erkenntnisverfahren Folgen.
Veränderung von Mindestgebühr und Streitwertgrenzen
Dabei belässt es der Gesetzgeber nicht dabei, dass er die Mindestgebühr im gerichtlichen Verfahren von 25,00 EUR auf 35,00 EUR (+ 33 %) anhebt – wobei die Mindestgebühr im Mahnverfahren bei 23,00 EUR unverändert bleibt –, sondern er verändert zugleich noch die Streitwertgrenzen. Waren bisher Schritte von 300 bis zu einem Streitwert von 1.500 EUR zu gehen, so werden es künftig nur noch Schritte von 500 sein. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass es billiger wird. In der Regel wird das Verfahren allerdings teurer.
Beispiel
Der Gläubiger will eine Forderung in Höhe von 1.000 EUR titulieren. Geht er dies im Mahnverfahren an, muss er heute eine 0,5-Verfahrensgebühr von 27,50 EUR entrichten. Künftig muss er nur noch 25,00 EUR einzahlen. Auch das Klageverfahren, das unter geltendem Gerichtskostenrecht eine 3,0-Verfahrensgebühr von 165,00 EUR anfallen lässt, kostet dann nur noch 150,00 EUR. Beträgt die Forderung dagegen 600 EUR, steigt die Gebühr im Mahnverfahren von 23,00 EUR auf 25,00 EUR und im Klageverfahren von 105,00 auf immerhin 150,00 EUR.
Kostenrechtsänderung konkret
So sehen die neuen Gebühren nach dem bisherigen Entwurf im Vergleich aus:
Geschäftswert | AGMV bisher | AGMV neu | Klage bisher | Klage neu |
500 EUR | 23,00 | 23,00 | 105,00 | 105,00 |
600 EUR | 23,00 | 25,00 | 105,00 | 150,00 |
900 EUR | 23,00 | 25,00 | 135,00 | 150,00 |
1.000 EUR | 27,50 | 25,00 | 165,00 | 150,00 |
1.200 EUR | 27,50 | 32,50 | 165,00 | 195,00 |
1.500 EUR | 32,50 | 32,50 | 195,00 | 195,00 |
2.000 EUR | 36,50 | 40,00 | 219,00 | 240,00 |
3.000 EUR | 44,50 | 47,50 | 267,00 | 285,00 |
4.000 EUR | 52,50 | 55,00 | 315,00 | 330,00 |
5.000 EUR | 60,50 | 62,50 | 363,00 | 375,00 |
10.000 EUR | 98,00 | 100,00 | 588,00 | 600,00 |
(Stand: Entwurf vom 13.12.2011)
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