Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB sehr gut gesehen

Richtig hat der Gläubiger gesehen, dass bei Ehegatten immer zu prüfen ist, ob nur ein Ehegatte oder beide Ehegatten haften. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte gehandelt hat. Nach § 1357 BGB kommt nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung nicht nur in Betracht, wenn beide Ehegatten gemeinsam gehandelt haben oder der eine Ehegatte zugleich den anderen Ehegatten ausdrücklich oder konkludent vertreten hat, sondern auch, wenn der eine Ehegatte ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie abgeschlossen hat.

 

Hinweis

Hierunter fallen alle Geschäfte des täglichen Lebens, die üblicherweise ein Ehegatte alleine tätigt, ohne dass Absprachen erfolgen. Hierzu gehören beispielsweise der Kauf von Haushaltsgeräten, einzelner Einrichtungsgegenstände, der Abschluss eines Energieversorgungsvertrages, eines Telekommunikationsvertrages für die Ehewohnung, die Beauftragung von Handwerkern für Arbeiten an der Ehewohnung oder die Beauftragung ärztlicher Leistungen (ausführlich mit weiteren Beispielen Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1357 Rn 10 ff.).

Die gerichtlichen Kosten des PfÜB

Für den Erlass des PfÜB fallen zunächst gerichtliche Kosten an. Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach dem Verfahren und nicht nach der Zahl der erlassenen Beschlüsse (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020, Rn B552). Das entspricht dem Charakter als Verfahrensgebühr, die nicht auf die einzelne Tätigkeit referenziert.

Nach Nr. 2111 KVGKG entsteht im Verfahren über den Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO und damit den Erlass des PfÜB eine Festgebühr von 22 EUR. Das wirft die Frage auf, wie sich verschiedenen Konstellationen mit mehreren Forderungen, Gläubigern, Schuldnern oder Drittschuldnern auswirken.

Mehrheit von Gläubigerforderungen

Sollen mit einem Antrag verschiedene Forderungen des Gläubigers geltend gemacht werden, etwa aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss oder einem Teilurteil und einem Prozessvergleich oder mehreren Vollstreckungsbescheiden, so führt der einheitliche Antrag zu einem einheitlichen Verfahren und damit nur zu einem Anfall der Gerichtsgebühr.

Mehrheit von Gläubigern

Der Fall, dass für eine Mehrheit von Gläubigern ein einziger Antrag nach § 829 ZPO gestellt wird, ist in Nr. 2111 KV GKG nicht gesondert geregelt. Soweit es sich um Gesamtgläubiger handelt, liegt im Sinne des Charakters der Verfahrensgebühr nur ein einheitliches Verfahren vor, sodass die Gerichtsgebühr auch nur einmal anfällt.

Sollte es sich dagegen um das zufällige Zusammentreffen mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner bei einem Bevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) handeln und bei diesem kein Interessenkonflikt vorliegen, wird man den Sachverhalt nicht anders behandeln müssen, als wenn die Anträge getrennt gestellt werden. Es liegt in diesem Fall zwar ein einheitlicher formeller Antrag, aber kein einheitliches Verfahren vor, weil die verschiedenen Gläubiger nicht gemeinsam mit dem Schuldner verbunden sind. Es fallen also so viele Gerichtsgebühren an, wie Gläubiger den Antrag stellen.

 

Hinweis

Es wird allerdings auch vertreten, dass mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen die Anzahl der Gläubiger bei dem Gebührentatbestand gänzlich unbeachtlich sei (Sengl, in: BeckOK-Kostenrecht, Nr. 2111 KV GKG Rn 4.

Mehrheit von Drittschuldnern

Sollen mit einem einheitlichen Antrag eines Gläubigers gegen einen Schuldner mehrere Forderungen eines Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner (Arbeitgeber, Kreditinstitut, Finanzamt) gepfändet werden, fällt die Gebühr nur einmal an (Sengl, in: BeckOK-Kostenrecht, Nr. 2111 KV GKG Rn 7; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020, Rn B552; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, Rn 2; LAG Baden-Württemberg, 30.5.2012 – 5 Ta 33/12). Die Begründung liegt in der Einheitlichkeit des Antrages, der die Pfändungen zu einem Verfahren zusammenfasst.

 

Hinweis

Das bedeutet, dass durch die Zusammenfassung der Pfändungen erhebliche Kosten eingespart werden können. Zwar hat der Schuldner nach § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Jedoch ist der Gläubiger vorleistungspflichtig und trägt damit das Risiko, dass der Schuldner auch tatsächlich leistungsfähig ist. Höhere Ausgaben schmälern dann den Ertrag in der Hauptsache, wenn der Schuldner nur Teilleistungen erbringen kann.

Mehrheit von (Gesamt-)Schuldnern

Sollen mit dem Antrag eine oder mehrere Forderungen mehrerer (Gesamt-)Schuldner gegen einen oder mehrere Drittschuldner gepfändet werden, beantwortet sich die Frage nach der Gerichtsgebühr dann aus der Anmerkung S. 1 zu Nr. 2111 KV GKG: Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Diese Anmerkung wurde in der Familienverfahrensgerichtsreform zum Ende des Jahres 2008 ins GKG eingefügt (BGBl I v. 22.12.2008, S. 2586, 2711 (Art. 47 Nr. 14, lit. ...

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