BGH hat Grundsatzfrage entschieden

Der BGH hat nach der hier vorgestellten Entscheidung am 24.5.2023 (VII ZB 69/21) entschieden, dass die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtlichen Eintragungen eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO darstellen.

Die Grundvoraussetzung zur Anwendung der Entscheidung des BGH ist allerdings, dass die i.S.d. § 727 ZPO nachzuweisenden Tatsachen zur Rechtsnachfolge auch tatsächlich im Handelsregister eingetragen sind. Wie die Entscheidung des OLG zeigt, ist dies nicht per se der Fall, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Hier lässt sich also der Nachweis des Ausscheidens der Kommanditisten nur im Wege der hierüber erstellen Urkunden oder durch eine öffentlich beglaubigte Gesellschafterliste erbringen.

FoVo 12/2023, S. 232 - 233

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge