Tatsächlich eine Abschichtung und keine Auseinandersetzung

Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das GBA den Grundbuchberichtigungsantrag zurückgewiesen.

Die Antragsteller leiten die für ihren Grundbuchberichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO erforderliche Grundbuchunrichtigkeit aus der (zuletzt) notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvereinbarung her. Unter C. § 2 Abs. 1 dieser Urkunde hat die Antragstellerin zu 2, zugleich in Vertretung des Antragstellers zu 1 und als Pfändungsgläubigerin der Schuldnerin, den Nachlass mit der Maßgabe auseinandergesetzt, dass die Schuldnerin aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und ihr Erbteil den Antragstellern zu je ½ anwächst.

Da weder eine Erbauseinandersetzung i.S.v. § 2042 BGB mit dinglicher Übertragung von Nachlassgegenständen – Auflassungen zum betroffenen Grundbesitz wurden nicht erklärt – noch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB vorliegt, handelt es sich offenkundig um eine sog. Abschichtung. Neben der Erbauseinandersetzung und der Erbanteilsübertragung kann ein Miterbe nämlich nach ganz herrschender Meinung durch (formfreien) Vertrag seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgeben, dass sein Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Die Abschichtung wird von der Erbteilsübertragung dadurch unterschieden, dass der Miterbe einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, seine Mitgliedschaftsrechte somit aufgibt und damit nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger überträgt. Der Anteil des Miterben, der aus der fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung (Abschichtung) ausscheidet, wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer (bisherigen) Anteile an (vgl. dazu BGH NJW 1998, 1557; NJW 2005, 71).

Eintragung durch Grundbuchberichtigung

Das Grundbuch wird dann grundsätzlich dadurch unrichtig, dass der Erbanteil des ausscheidenden Miterben den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Die Grundbucheintragung erfolgt mithin im Wege der Grundbuchberichtigung, die die Antragsteller hier betreiben. Sie erfolgt auf Antrag, wenn der Unrichtigkeitsnachweis mit Vorlage der über die dingliche Abschichtung errichteten Urkunde erbracht ist oder ggf. auch durch Vorlage von Berichtigungsbewilligungen, wobei umstritten ist, ob es neben der Bewilligung des ausscheidenden Erben auch derjenigen der übrigen Miterben bedarf.

Problem: Verleiht der PfÜB die Vollmacht zur Abschichtung?

Die vorgelegte Auseinandersetzungsvereinbarung hätte hier nur dann zu einer Grundbuchunrichtigkeit im oben beschriebenen Sinne geführt, wenn die Antragstellerin zu 2 aufgrund der Pfändung und Überweisung des Erbanteils berechtigt gewesen wäre, diese (auch) für die Schuldnerin abzuschließen. Dies ist nicht der Fall.

Dabei kann zunächst offenbleiben, ob sich Bedenken an dem Tätigwerden der Antragstellerin zu 2 im Rahmen dieser Vereinbarung zugleich mit Wirkung für die Schuldnerin aus dem Gesichtspunkt des § 181 BGB ergeben könnten. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift ist zwar nicht betroffen, da die Antragstellerin zu 2 nicht als Vertreterin der Schuldnerin tätig geworden ist, sondern in ihrer Eigenschaft als Pfändungsgläubigerin deren Miterbenanteil betreffend, die sie jedenfalls im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Vereinbarung war. Allerdings wird verbreitet vertreten, dass die Vorschrift auf Sachverhalte analog anwendbar ist, in denen zwar keine Stellvertretung vorliegt, aber ein vergleichbares Auftreten einer Person für einen anderen, den letztlich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen treffen (vgl. die Nachweise bei MüKo/Schubert, BGB, 9. Aufl., § 181 Rn 48). Eine immerhin vergleichbare Situation liegt hier vor.

Die Frage kann deshalb dahinstehen, weil die Pfändung und Überweisung des Anteils der Schuldnerin am Nachlass die Pfändungsgläubigerin nicht dazu berechtigte, den Nachlass dahingehend auseinanderzusetzen, dass die Schuldnerin aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und deren Erbteil den Antragstellern anwächst.

Erbanteil ist pfändbar und nach Überweisung verwertbar

Allerdings kann der Anteil eines Miterben an dem Nachlass gemäß § 859 Abs. 2, Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Für die Verwertung des gepfändeten Anteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, das heißt, der Anteil wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs statt scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbanteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (BGH NJW-RR 2019, 970).

Umfang der Verwertungsbefugnis

Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt. Wird dem Gläubiger ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben. Er kann hierzu

gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen ...

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