Zwangsgeldfestsetzung auf die unerfüllte Auskunftsverpflichtung

Die Parteien streiten um die Frage, ob gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen ist. Mit Teilanerkenntnisurteil des LG wurde der Schuldner verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der verstorbenen A, bestehend aus dem Schuldner, der Gläubigerin und Herrn B, für den Zeitraum vom 25.4.2016 bis zum 31.8.2019 zur gesamten Hand eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des Kontos der Erblasserin bei der Bank zu erteilen.

Die Gläubigerin beantragte, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen, da dieser seiner Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil nicht nachgekommen sei. Das LG verhängte gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm in dem Teilanerkenntnisurteil auferlegten Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 200,00 EUR einen Tag Zwangshaft. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 6.4.2022 zugestellt.

Beschwerde per Fax und per Post gegen Zwangsgeldfestsetzung

Mit einem am 19.4.2022 per Fax beim LG eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage erhob der Schuldner gegen den Beschluss des LG sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ihm die Kontoauszüge nur teilweise vorlägen. Am 21.4.2022 ging der entsprechende Anwaltsschriftsatz im Original beim LG ein. Das LG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG vor.

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