Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.
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