Mehrere Gläubiger, ein Vollstreckungsbescheid

Wir haben als registriertes Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für insgesamt vier Ärzte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Wir wurden auch von diesen jeweils beauftragt. Ein Auftrag einer Gemeinschaftspraxis oder GbR wurde nicht erteilt. In welcher Beziehung die Ärzte zueinander stehen, lässt sich dem Vollstreckungsbescheid nicht entnehmen. Auch hierauf hat der Schuldner allerdings nicht gezahlt, so dass wir einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO für alle vier Gläubiger bezogen auf das Bankkonto des Schuldners beantragt haben (§ 833a ZPO).

Vollstreckungsauftrag und Gebührenberechnung für vier Antragsteller

Im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben wir ausgehend von einer Resthauptforderung von unter 500 EUR eine 1,2-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3309, 1008 VV RVG in Höhe von 58,80 EUR, die hierauf bezogene Auslagenpauschale von 11,76 EUR und – mangels Vorsteuerabzugsberechtigung unserer Mandanten – die Umsatzsteuer von 13,41 EUR, insgesamt mithin 83,97 EUR an Kosten geltend gemacht.

AG lehnt Erhöhung der Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG ab

Das AG – Vollstreckungsgericht – beanstandet nun die Kostenberechnung im PfüB, da Ärzte einer Gemeinschaftspraxis in der Regel eine GbR darstellen, so dass keine Erhöhungsgebühr anfalle. Das AG bezieht sich dabei auf verschiedene Entscheidungen (AG Schwabach DGVZ 2005, 79; BSG RVGreport 2005, 219/220; OLG Köln AGS 2006, 277/278; SG Dortmund JurBüro 1995, 586 und JurBüro 1994, 731).

Haben wir die Erhöhungsgebühr tatsächlich zu Unrecht erhoben?

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