Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.

BGH, Beschl. v. 3.3.2020 – XI ZR 486/17

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