1. Hat der Arbeitgeber eines Schuldners, der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos gem. § 850k ZPO ist, diesem irrtümlich eine Vorauszahlung doppelt überwiesen, wird er mit seinem Rückzahlungsanspruch zu einem weiteren Gläubiger des Schuldners.

2. Den irrtümlich überwiesenen Vorauszahlungsbetrag kann der Schuldner nicht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO von der Pfändung ausnehmen lassen, um die Forderung seines Arbeitgebers zu begleichen. Denn die Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel erwirken und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben, dürfen nicht schlechter stehen als der Arbeitgeber des Schuldners.

3. Weder die Regelung in § 850k Abs. 4 ZPO noch die Regelung in § 765a ZPO dienen dem Zweck, die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen.

LG Köln, Beschl. v. 28.12.2017 – 39 T 205/17

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