Doppelüberweisung kann passieren

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und hat die Pfändung des Guthabens bei der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, erwirkt. Die Schuldnerin hat ihren Arbeitgeber bewegen können, ihr einen Vorschuss von 1.100 EUR zu zahlen. Dieser wurde allerdings nicht einmal, sondern zweimal angewiesen und auf dem Konto der Schuldnerin gutgeschrieben. Da das Guthaben den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO überschritt, kündigte die Drittschuldnerin die Überweisung des überschießenden Betrages zugunsten der Gläubigerin an.

Anträge auf Freigabe haben Erfolg

Die Schuldnerin beantragte daraufhin, den zweiten Vorschussbetrag von 1.100 EUR nach § 850k Abs. 4 ZPO, hilfsweise nach § 765a ZPO freizugeben, so dass sie diesen an den Arbeitgeber zurückzahlen kann, ohne ihren Unterhalt zu gefährden. Das Amtsgericht ist dem Antrag gefolgt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

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