Bankbescheinigung ist herauszugeben

Die gerichtliche Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages hätte für den Gläubiger prinzipiell den Vorteil, dass er dazu angehört wird und die maßgeblichen Informationen zur wirtschaftlichen Situation des Schuldners erhält. Der Gesetzgeber wollte aber gerade die Gerichte entlasten und hat deshalb die Möglichkeit eingeführt, über eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO den Unterhalt weiterer Personen geltend zu machen.

Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann nach der Auffassung des BGH (FoVo 2013, 132) verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.

FoVo 12/2018, S. 234 - 235

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