Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend

Die Entscheidung des AG ist im Ergebnis zutreffend. Es obliegt dem Schuldner darzutun, nach welcher Vorschrift über § 850k Abs. 4 ZPO eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu erlangen sein soll. Die Prüfung führt schnell zu dem Ergebnis, dass keine der in § 850k ZPO genannten Vorschriften einschlägig ist.

Schlichte Gläubigerkonkurrenz

Der in der Entscheidung dargestellte Sachverhalt lässt nicht erkennen, weshalb der Steuererstattungsanspruch der Ehefrau überhaupt auf das Konto des Schuldners gezahlt wurde. Soweit dies irrtümlich geschah, steht der Ehefrau ein nicht titulierter Bereicherungsanspruch aus § 812 oder § 816 BGB zu. Soweit dies der Absprache der Ehegatten entsprach und bei dem Finanzamt so angegeben wurde, besteht ggf. ein vertraglicher Herausgabeanspruch. Es ist aber nicht zu ersehen, warum die Ehefrau als einfache Gläubigerin dem Vollstreckungsgläubiger, der über einen titulierten Anspruch und ein Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben verfügt, vorgehen soll. Weder handelt es sich um eine zweckgebundene Zuwendung, noch besteht der Steuererstattungsanspruch mit dem Eingang auf dem Konto fort.

Kein § 765a ZPO

Nach dem Sachverhalt legt schon der Schuldner nicht schlüssig dar, woraus sich ein Anspruch auf Freigabe nach § 765a ZPO ergeben soll. Es liegt schon keine besondere Härte der Zwangsvollstreckung vor, die durch den Gläubiger kausal in Gang gesetzt wurde. Der Gläubiger hat keinen Beitrag dazu geleistet, dass der Betrag auf dem Konto des Schuldners eingegangen ist. Auch ist nicht zu sehen, dass sich die besondere Härte aus einer Zweckgebundenheit der Zahlung oder einem besonderen Unterhaltsbedarf begründen ließe.

Drittwiderspruchsklage leitet fehl

Unzutreffend ist der Hinweis, die Ehefrau könne mit der Drittwiderspruchsklage ihr wirtschaftliches Ziel erreichen. Schuldrechtliche Verschaffungsansprüche begründen kein Interventionsrecht im Sinne des § 771 ZPO (Musielak/Lackmann, ZPO, 15. Aufl., § 771 Rn 26). Der Schuldner ist mit dem Eingang des Steuererstattungsanspruches auf seinem Konto wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Betrages geworden und hat seinerseits nur einen Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut. Die Ehefrau muss ihren Erstattungsanspruch gegen den Ehemann als konkurrierende Gläubigerin verfolgen.

FoVo 12/2018, S. 232 - 234

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