Titulierte Forderung abgetreten

Die Gläubigerin ist ein registriertes Inkassounternehmen. Sie vollstreckte Forderungen gegen den Schuldner, welche ihr zweckgebunden zur Einziehung abgetreten worden waren. Sie beantragte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), wobei sie Gebühren für die Zwangsvollstreckung/Anwaltskosten nach dem RVG geltend machte.

AG verweigert Kosten

Das AG hat den PfÜB nur gekürzt um die Gebühren und Auslagen erlassen, im Übrigen abgelehnt, da das Inkassounternehmen sich selbst vertreten habe und deshalb kein Fall der Bevollmächtigung vorliege. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sei in diesem Fall nicht anwendbar. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin (Inkassounternehmen).

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