Voraussetzungen der Vorpfändung …

Voraussetzung einer Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 ZPO ist, dass die sofortige Zwangsvollstreckung statthaft ist. Infolgedessen muss ein befristeter Kalendertag abgelaufen sein, § 751 Abs. 1 ZPO (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 845 Rn 4; Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 845 Rn 2 mit Verweis auf Rn 27 vor 704).

… die beim zeitlichen Verzicht nicht vorliegen

Diese Umstände lagen aber zum Zeitpunkt des Antrages auf das vorläufige Zahlungsverbot durch den Gläubiger vom 4.6.2014 (Eingang beim Gerichtsvollzieher am 6.6.2014) noch nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Beginn der Zwangsvollstreckung, hier in Form der Vorpfändung, noch nicht statthaft. Im Protokoll des Arbeitsgerichts vom 8.5.2014 ist insoweit bezüglich des Anerkenntnisurteils über die Abfindung bestimmt, dass der Gläubiger (dort der Kläger) keine vollstreckbare Ausfertigung dieses Anerkenntnisurteils vor dem 10.7.2014 beantragt. Auf einen früheren Beginn der Zwangsvollstreckung ist damit verzichtet.

Vorpfändung als Teil der ZwV

Vom Gläubiger wird ersichtlich im Rahmen seiner wortlautbezogenen Argumentation übersehen, dass es sich bei einer Vorpfändung nach § 845 ZPO bereits um eine Handlung im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach §§ 704 ff. ZPO handelt.

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