Die Entscheidung des LG Mannheim zeigt drei wichtige Aspekte auf:

Zum Ersten bedurfte es keines Rückgriffs auf die Literatur, um zu begründen, dass der Gläubiger bei der Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme keine Nachweise beifügen muss, um die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung mit beitreiben zu können. Dies ergibt sich nämlich mit § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz. Danach genügt die Glaubhaftmachung. Was darunter zu verstehen ist, beantwortet wiederum § 294 ZPO, der neben der Vorlage von Urkunden eben auch die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung zulässt, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung steht die anwaltliche Versicherung gleich.
Zum Zweiten tritt das LG dem Unfug entgegen, dass ein Gegenstandswert sich nachträglich ermäßigt, wenn die Maßnahme nicht erfolgreich ist. Der Gegenstandswert orientiert sich stets am Interesse des Anspruchsstellers. In der Zwangsvollstreckung liegt es in der Realisierung der Gesamtforderung (so auch schon OLG Sachsen-Anhalt FoVo 2014, 215 = DGVZ 2014, 258 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht, während sich eine Ex-post-Betrachtung verbietet. Ansonsten muss demnächst auch bei allen erfolglosen Klagen die abschließende Gegenstandsfestsetzung in den ersten Streitwertkorridor bis 500 EUR führen.
Zum Dritten wird deutlich gemacht, dass das Vollstreckungsorgan bemüht sein muss, den Vollstreckungsanspruch schnell zu realisieren. Insoweit dürfen Randfragen nicht dazu führen, dass die Vollstreckung als Ganzes zu stoppen ist. Vielmehr muss eine teilbare Vollstreckungsmaßnahme insoweit durchgeführt oder erlassen werden, wie sie ohne Zweifel zulässig ist. Kostenbeanstandungen hindern also nicht, den PfÜB im Übrigen zu erlassen. Für die Praxis sollte der Gläubiger dies aber auch eindeutig ausdrücken:
 

Formulierungshilfe

"Soweit das Gericht annimmt, dass einer oder mehrere der gepfändeten Ansprüche nicht pfändbar sind oder dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sonstige Hindernisse entgegenstehen, etwa Kostenbeträge abzusetzen sind, wird gebeten, den Beschluss zunächst in der für zulässig erachteten Form zu erlassen, damit die Rechte des Gläubigers gewahrt werden."

Trägt der Rechtspfleger dem keine Rechnung, kommen ggf. Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB in Betracht, wenn in der Zwischenzeit ein weiterer PfÜB eines nachfolgenden Antragstellers ergeht, der dann einen vorrangiges Pfandrecht erlangt, § 804 Abs. 3 ZPO, und es zu einem Vollstreckungserfolg kommt.

FoVo 12/2015, S. 233 - 235

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