Ausgangspunkt: § 750 ZPO

Das OLG sieht richtig, dass § 750 ZPO Ausgangspunkt für die Zulässigkeit des Beginns der Zwangsvollstreckung ist. Danach darf die Vollstreckung nur für und gegen die im Titel genannten Gläubiger und Schuldner beginnen. Gläubiger ist, wer im Titel als solcher genannt ist und den titulierten Anspruch als Partei des Hauptsacheverfahrens fordern kann. Im Fall – wie hier – der gesetzlichen oder der gewillkürten Prozessstandschaft ist damit der Prozessstandschafter und nicht der materiell-rechtlich Berechtigte Gläubiger des titulierten Anspruchs. Es kommt also auf die namentliche Bezeichnung der anspruchsberechtigten Partei – nicht eines Dritten – im Titel an (BGH NJW 2010, 1007).

 

Beispiel

Ist Inhaber eines materiellen Anspruchs eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wurde der Titel aber durch die als Parteien namentlich genannten Wohnungseigentümer erwirkt oder gar nur durch eine Teilgruppe der Wohnungseigentümer, so können nur Letztere, nicht aber die Eigentümergemeinschaft als solche die Zwangsvollstreckung betreiben.

Überlegung bei Prozessvorbereitung

§ 750 ZPO muss der Bevollmächtigte demgemäß bereits bei der Prozessvorbereitung in den Fokus nehmen und bei alternativen Möglichkeiten des Vorgehens abwägen, welche Vorteile einerseits eine Prozessstandschaft haben kann und welche Nachteile dadurch aber in der Vollstreckung drohen. Gerade in der hier streitigen Situation – die Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes stand kurz bevor – wäre es näherliegend gewesen, den Titel zugunsten des minderjährigen Kindes, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, als für Letztere in Prozessstandschaft zu erwirken.

Anforderungen an Vollstreckungs­antrag sind eindeutig

Demgegenüber sind die Anforderungen an den Vollstreckungsantrag eindeutig. Hier ist nur der Titelgläubiger berechtigt, den Antrag zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung an einen Dritten zu bewirken ist. Die Antragstellerin hatte also zwei Möglichkeiten:

Entweder konnte sie ihre Mutter bitten, den Vollstreckungsantrag mit Zahlung an sie, die Antragstellerin, zu stellen. In diesem Fall hätte die Kindesmutter eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen müssen.
Oder aber sie musste, wie es das OLG nahelegt, den Titel nach § 727 BGB auf sich umschreiben lassen. Dazu ist die Vorlage der Geburtsurkunde in öffentlich beglaubigter Form notwendig.

FoVo 12/2014, S. 228 - 230

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