Richtiges Ergebnis, aber falsche Begründung

Die Rechtspflegerin hat die beantragte weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04 – Amtsgericht Lahnstein) im Ergebnis zu Recht, wenngleich nicht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Wer ist Titelgläubiger?

Nicht die Antragstellerin ist als Gläubigerin in dem Vollstreckungstitel genannt, sondern ihre Mutter. Damit kann der Antragstellerin grundsätzlich keine vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels erteilt werden. Denn antragsberechtigt ist – sei es für eine erste oder auch für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung – zunächst nur derjenige, der in dem Titel als berechtigte Partei angegeben ist, nicht aber ein Dritter. Berechtigt in diesem Sinne aus dem Urteil ist allein die Mutter der Antragstellerin. Daran ändert nichts, dass der Unterhalt ausweislich des Tenors "für" die Antragstellerin zu zahlen ist, denn auch danach ist er "zu Händen" der Kindesmutter zu leisten. Anderes folgt auch nicht daraus, dass das erste Urteil 2005 dahin abgeändert wurde, dass der Kindesunterhalt bis einschließlich Januar 2005 nicht mehr zu Händen der Kindesmutter zu zahlen ist. Denn damit ergibt sich allein aus dem Urteilstenor nicht in vollstreckbarer Weise, an wen er nunmehr zu zahlen ist.

Der richtige Weg: § 727 ZPO

Um aus dem ersten Urteil vollstrecken zu können, muss die Antragstellerin hier somit eine vollstreckbare Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin (§ 727 ZPO) beantragen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 1590). Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung i.S. des § 733 ZPO. Ob ein solcher Antrag zusätzlich voraussetzt, dass zugleich der auf den Rechtsvorgänger lautende vollstreckbare Titel zurückgegeben oder aber dargetan wird, dass die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung – bspw. infolge Verlusts – nicht mehr zur Vollstreckung verwendet werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) oder der Schuldner nur nach § 733 Abs. 2, 3 ZPO zu schützen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 965 und OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 126), kann hier dahinstehen. Denn einen Antrag nach § 727 ZPO hat die Antragstellerin (bislang) nicht gestellt.

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