1. Wenn der Räumungsgläubiger zwar über zwei Jahre nicht vollstreckt, jedoch den Ex-Mieter/Schuldner darauf hinweist, dass trotzdem kein neues Mietverhältnis begründet werden soll, so fehlt es schon am Umstandsmoment für eine Titel-Verwirkung.

2. Das Zeitmoment für eine Verwirkung ist in der Regel erst nach Ablauf von fünf Jahren erfüllt.

LG Hamburg, 14.1.2013 – 307 T 2/13

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