Zeitablauf begründet noch keine Verwirkung

Immer wieder wird in der Praxis übersehen, dass die Verwirkung zwei Voraussetzungen hat: Zum einen das Zeitmoment und zum anderen das Umstandsmoment. Schon beim Zeitmoment muss beachtet werden, dass damit die Vorschriften über die Verjährung nicht unterlaufen werden dürfen. Es ist deshalb stets die Verjährungsfrist festzustellen und die bereits verstrichene Zeit hierzu in Relation zu setzen. Die Verjährungsfrist muss schon zu einem nicht unerheblichen Teil verstrichen sein.

Umstandsmoment setzt Vertrauenstatbestand voraus

Richtig sieht das Landgericht, dass für das Umstandsmoment ein Vertrauenstatbestand geschaffen sein muss. Dafür reicht der reine Zeitablauf wiederum nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner aus aktivem Tun des Gläubigers ableiten können, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsanspruch nicht weiter verfolgen will. Dem steht eine ausdrückliche Erklärung des Gläubigers entgegen. Dem Gläubiger ist allerdings anzuraten, eine solche Erklärung regelmäßig zu wiederholen.

Schuldnerinteressen nicht vernachlässigen

Der Gläubiger sollte allerdings auch die berechtigten Interessen des Schuldners nicht aus den Augen verlieren. Liegt ein Räumungstitel vor, ist ein Zuwarten mit der Vollstreckung nur dann gerechtfertigt, wenn die unterlassene Räumung und der darin liegende zeitliche Vollstreckungsverzicht auf die Beachtung von berechtigten Belangen aus der Sphäre des Schuldners zurückgeht, die möglicherweise sogar eine Vollstreckungseinstellung nach § 765a ZPO rechtfertigen würden. Der Verzicht darf aber nicht dazu dienen, den Schuldner unter dem dauerhaften Damoklesschwert der Räumungsvollstreckung zur pünktlichen (Miet-)Zahlung anzuhalten.

FoVo 12/2013, S. 231 - 232

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