Gläubigerin will kein altes Vermögensverzeichnis

Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Zu diesem Zweck hat sie den Gerichtsvollzieher mit der gütlichen Einigung und nachfolgend der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Gleichzeitig hat sie den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Abnahme der Vermögensauskunft zu unterlassen, wenn der Schuldner bekanntermaßen Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht. Weiter heißt es in dem Auftrag: "Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Zeichens. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt." Gleichwohl hat der Gerichtsvollzieher nach dem Scheitern einer gütlichen Erledigung und der Feststellung, dass der Schuldner bereits im März 2013 eine Vermögensauskunft abgegeben hat, der Gläubigerin das Vermögensverzeichnis übersandt und seine Tätigkeit mit insgesamt 49 EUR abgerechnet. Hier gegen wendet sich die Gläubigerin.

GV, Bezirksrevisor und AG gehen von Über­sendungspflicht aus

Der Bezirksrevisor ist wie der Gerichtsvollzieher der Auffassung, dass die Vorschrift des § 802d ZPO zwingend eine Übersendung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft verlange. Anderenfalls erfolge nämlich keine Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis, was der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Teilnehmern widerspreche. Der Gesetzgeber habe dem Gläubiger keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt. Das Amtsgericht hat sich in seiner Erinnerungsentscheidung dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor angeschlossen. Hier gegen wendet sich die Gläubigerin nunmehr mit ihrer sofortigen Beschwerde.

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