GV verweigert ZwV wegen Schuldenbereinigungsplan

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid (VB) beauftragt. Der GV hat die Vollstreckung nicht durchgeführt und die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die titulierte Forderung in einen gerichtlich bestätigten Schuldenbereinigungsplan gem. § 308 Abs. 1 InsO eingegangen sei.

Gläubigerin ist vom Plan zurückgetreten

Die Gläubigerin hat wegen ausgebliebener Zahlungen des Schuldners den Rücktritt vom Schuldenbereinigungsplan erklärt. Sie meint, damit wieder aus dem VB vollstrecken zu können. Gegen die Weigerung des GV, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, hat sie Erinnerung eingelegt, die das AG ebenso wie das LG auf die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Beschwerdegericht verweist Gläubiger auf einen langen Weg

Das LG war der Auffassung, der GV habe nicht vollstrecken dürfen, solange der im Verfahren nach § 308 Abs. 1 InsO zustande gekommene und durch gerichtlichen Beschluss bestätigte Schuldenbereinigungsplan bestehe. Dieser stelle einen Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, der die Zwangsvollstreckung aus der mit Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung, die in den Vergleich eingegangen sei, nach § 775 Nr. 1 ZPO ausschließe. Dem GV müsse, damit er aus dem ursprünglichen Titel vollstrecken könne, nachgewiesen werden, dass der Vergleich nicht mehr bestehe. Er könne und müsse dies nicht selbst prüfen. Der Nachweis könne nicht durch eine bloße Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung geführt werden. Eine solche könne auch im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren, in dem nur die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung geprüft werde, nicht erlangt werden. Der Gläubiger müsse entweder das zugrunde liegende Verbraucherinsolvenzverfahren wieder aufnehmen oder Feststellungsklage vor dem Streitgericht erheben, um die Wirksamkeit des Vergleichs zu beseitigen. Der Schuldner müsse nicht seinerseits Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel erheben, solange er sich auf den Vergleich berufen könne. Der BGH sieht das im Sinne der Gläubiger ganz anders.

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