Zwangsvollstreckung beginnt schon im Prozess

Die Entscheidung des Amtsgerichtes belegt, dass der Prozessbevollmächtigte schon im Erkenntnisverfahren die Zwangsvollstreckung vor Augen haben muss. Haften neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter oder ein einzelner Gesellschafter, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie der Kommanditgesellschaft (KG) einschließlich der hier bekannten Mischformen, sollte der Gläubiger in den Vergleichstext ausdrücklich aufnehmen lassen, dass hinsichtlich der Haftung der Privatpersonen § 93 InsO abbedungen wird, indem der persönlich haftende Gesellschafter nicht nur aus der Haftungsübernahme, sondern auch aus eigener persönlicher Verpflichtung im Sinne eines Sicherungsrechtes die Verbindlichkeit übernimmt.

Reichweite von § 767 ZPO beschränkt

Der Gläubiger muss beachten, dass auch im Verfahren nach § 767 ZPO die Reichweite der Vollstreckungsgegenklage beschränkt ist. So darf das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unter den Voraussetzungen des § 93 InsO nicht generell für unzulässig erklären, sondern nur als "derzeit unzulässig" bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens.

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