Aufhebung des PfÜB vermeiden

Immer wieder ist zu beklagen, dass Instanzgerichte trotz eines gegebenen Rechtsmittels einen PfÜB bedingungslos aufheben. Das gefährdet die Pfändung, weil dieser Umstand unumkehrbar ist. Es sollte deshalb auf ein Rechtsmittel des Schuldners stets darauf hingewiesen werden, dass "äußerstenfalls" der PfÜB unter der Bedingung des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung aufgehoben werden darf.

Zugriffsbereich der Forderungspfändung

Der Gläubiger muss in besonderer Weise den Zugriffsbereich der Forderungspfändung beachten. Es sind nämlich nicht alle denkbaren Rechte pfändbar, sondern nur

Geldforderungen nach § 829 ZPO
 

Hinweis

Hierunter fallen Arbeitseinkommen, Bankguthaben, Versicherungsleistungen, Steuererstattungsansprüche, Zahlungsansprüche aus Miet-, Dienst- oder Werkverträgen usw.

Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, nach § 846 ZPO
 

Hinweis

Es handelt sich insbesondere um vertragliche Herausgabe des Schuldners aus Verwahrung, Leihe, Miete oder Kauf. Der Gläubiger kann die dem Vermögen des Schuldners zuzuordnende Sache dann verwerten und so auf den Wert zugreifen (sogenannte Doppelpfändung).

Sonstige, andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO
 

Hinweis

Im Gegensatz zu § 846 ZPO handelt es sich hier nicht um das Schuldnervermögen repräsentierende Sachen, sondern um ebensolche Rechte wie Gesellschaftsanteile, Patent-, Marken- oder Lizenzrechte, Anwartschaftsrechte oder auch Miterbenanteile.

Zugriff auf Zahlungsansprüche

Den Rechten aus §§ 846, 857 ZPO ist gemein, dass sie durch Verwertung unmittelbar zu einem Zahlungsanspruch werden können. Genau dies steht im Mittelpunkt der Forderungspfändung. Genau hierauf war im konkreten Fall die Pfändung des Gläubigers aber nicht gerichtet. Die Geldforderung bestand in dem Provisionsanspruch des Schuldners. Dieser musste gepfändet werden. Erst auf dieser Grundlage konnte sich der Gläubiger mit der – gleichzeitigen – (Mit-)Pfändung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches sowie des hierauf gerichteten Anspruchs auf Ersatzvornahme in die Lage versetzen, den Anspruch auch wirksam durchzusetzen. Der Anspruch auf die Vorschussleistung für die Ersatzvornahme repräsentiert dagegen nur das Nebenrecht und kann nicht selbstständig gepfändet werden.

FoVo 1/2018, S. 17 - 20

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