Gepfändetes P-Konto

Die Klägerin ist eine Bank, die für den Schuldner ein P-Konto führte, auf das die Gläubigerin im Wege der Forderungspfändung zugegriffen hatte. Sie führte für D. (künftig: Schuldnerin) ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO. Das P-Konto wurde auf Guthabenbasis geführt.

Irrtümlich verweigerte Auszahlung

Die Schuldnerin hatte eine Einmalleistung vom Jobcenter von 1.496 EUR zu erhalten, die auf dem P-Konto einging und für die sie der Bank eine Befreiungsbescheinigung nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO vorlegte. Die Schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtümlich die Auszahlung unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung. Im Anschluss überwies die Bank Teilbeträge von 790 EUR an die Drittschuldnerin. Auf die Beanstandung der Schuldnerin wurde ihr der Betrag wieder gutgeschrieben.

Rückzahlungsverlangen erfolglos

Die Bank verlangt nun die Auszahlungen von der Drittschuldnerin als rechtsgrundlos zurück. Diese verweigerte die Rückzahlung. AG und LG haben Klage und Berufung zurückgewiesen.

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