Freistellung einer Gehaltsnachzahlung

Der Gläubiger pfändete das Arbeitseinkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin. Im Juli 2015 erhielt die Schuldnerin eine Nachzahlung von 800 EUR, die in Höhe von jeweils 200 EUR den Monaten April bis Juli 2015 zuzuordnen war. Die Schuldnerin begehrt die völlige Freistellung der Gutschrift. Das AG hat zunächst am 10.8.2015 in dieser Weise im Wege der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden. Nunmehr war in der Hauptsache zu entscheiden.

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