Leitsatz

Bei der Vollstreckungsgegenklage, die auf die Aufrechnung mit Forderungen in einer Höhe gestützt wird, die den Betrag der titulierten Forderung, gegen deren Vollstreckung die Klage gerichtet ist, übersteigen, ist der Streitwert auf den Wert der titulierten Forderung beschränkt (§ 45 Abs. 3 GKG).

OLG Hamburg, 21.5.2014 – 7 U 12/14

1 I. Die Entscheidung

Vollstreckungsforderung als Streitwertgrenze …

Da nach § 45 Abs. 3 GKG der Wert der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur bis zum Wert der Klagforderung zu berücksichtigen ist und für die auf Aufrechnung gestützte Vollstreckungsgegenklage, bei der die Positionen von Kläger und Beklagtem nur aus formellen Gründen vertauscht sind, insoweit nichts anderes gelten kann, beschränkt sich der Wert der Klage auf den Wert der titulierten Forderung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 4. 1999, 9 W 27/99 zu § 19 Abs. 3 GKG a.F.). Der Wert für das Berufungsverfahren ergibt sich daher aus dem Wert der Forderung, gegen die sich die Aufrechnung richtete, und dem Wert der Widerklage.

2 Der Praxistipp

… muss nicht sein: Prozessual richtig vorgehen!

Will der Schuldner die Vollstreckung mit materiell-rechtlichen Einwendungen angreifen und hilfsweise mit eigenen Forderungen gegenüber dem Gläubiger aufrechnen, kann er prozessual gestuft vorgehen:

Er kann zunächst lediglich die Hilfsaufrechnung erklären, um erst bei einer aus anderen Gründen erfolglosen Klage seine Gegenforderungen einzusetzen und insgesamt erfolgreich zu sein.
Die Hilfsaufrechnung kann er mit Hilfswiderklage verbinden, soweit er gegen die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung schon aus anderen Gründen erfolgreich vorgehen kann. So sichert er zugleich seine eigenen Forderungen.
Letztlich kann er unbedingt Widerklage erheben, soweit seine Gegenforderungen die Vollstreckungsforderung übersteigen.

Doppelt gewonnen

Dieses Vorgehen wirkt nicht nur streitwerterhöhend, sondern sichert zugleich auch die Gegenforderung kostengünstig.

FoVo 1/2015, S. 20

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