Verschiedene Straftaten kommen regelmäßig in Betracht

Für eine Strafanzeige des Gläubigers kommen in der Praxis unterschiedliche Straftatbestände in Betracht:

Ist nicht auszuschließen, dass der Schuldner schon bei dem Abschluss des zur Vollstreckungsforderung führenden Geschäftes weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war, so kommt ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB in Betracht.

Voraussetzung für den Eingehungsbetrug ist, dass der Schuldner schon bei Abschluss des die Verbindlichkeit begründenden Rechtsgeschäftes weiß, dass er die daraus begründete Forderung des Gläubigers nicht wird ausgleichen können oder sogar nicht ausgleichen kann.

 

Hinweis

Der Schuldner muss dann darlegen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die erforderlichen Mittel verfügte, so dass der Gläubiger deren Verbleib nachvollziehen und hieraus ggf. auch die entsprechenden Konsequenzen ziehen kann. Weist der Schuldner nur nach, dass er mit dem rechtzeitigen Eingang entsprechender Mittel gerechnet hat, kann der Gläubiger überprüfen, ob sich aus dem unterlassenen Vermögenserwerb Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben.

Ein besonderes öffentliches Interesse sehen die Staatsanwaltschaften bei der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB.

Voraussetzung ist hier, dass der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt. Diese kann sowohl gegenüber dem Ehegatten (§§ 1360 ff. BGB), dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (§ 1569 BGB), dem Lebenspartner (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 LPartG), den Eltern oder den Kindern bestehen.

 

Hinweis

Nicht selten entzieht sich der Schuldner durch Aufgabe seiner – offiziellen – Arbeitsstelle der Unterhaltspflicht. Insoweit zwingt ihn die Strafanzeige zur erneuten Arbeitsaufnahme, jedenfalls aber zum Nachweis ernsthafter Bemühungen zur Arbeitsaufnahme. Dies vermittelt dem Gläubiger zugleich die Information über die Anschrift des neuen Arbeitgebers. Zur Sicherung der dauerhaften Arbeitsaufnahme kann es dann allerdings ratsam sein, den Ablauf der Probezeit vor Pfändung des Arbeitseinkommens abzuwarten.

Zu beachten ist dann die Strafbarkeit der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StBG, wenn der Schuldner einen anderen Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bevorzugt.

Voraussetzung der Strafbarkeit ist, das der andere Gläubiger die Leistung nicht (Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, Anfechtbarkeit, verjährter Anspruch), nicht in dieser Art (Waren statt Geldmittel) oder nicht zu dieser Zeit (Zahlung vor Fälligkeit) hätte beanspruchen können.

 

Hinweis

Auch hier kann das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren besondere Erkenntnisse im Hinblick auf eine nachfolgende Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz liefern.

Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB

Voraussetzung der Strafbarkeit ist hier, dass dem Schuldner die Zwangsvollstreckung droht, d.h. demnächst mit einer Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers zu rechnen ist und der Schuldner angesichts dieser Situation Vermögenswerte veräußert oder sonst beiseite schafft. Hier ist in der Praxis eine Vielzahl von Maßnahmen in den Fokus zu nehmen:

Die Bestellung einer Hypothek für einen Dritten,
Einräumung eines vertraglichen Pfandrechtes an einen Dritten,
Eintragung einer Vormerkung zur Auflassung,
Verzicht auf einen Nießbrauch,
Abtretung pfändbarer Forderungen und Vermögensrechte.
 

Hinweis

Es darf natürlich nicht übersehen werden, dass dem Schuldner eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht, soweit er sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Beide Strafen sind geeignet, dass Vollstreckungs- bzw. Beitreibungsinteresse des Gläubigers zu beeinträchtigen. Insoweit sollte die Strafanzeige stets ultima ratio sein, wenn der Gläubiger anders nicht mehr weiter kommt.

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