Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der Zeit vom 1.3. bis zum 30.10.2009 für die minderjährigen Kinder des Schuldners nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.638 EUR. Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an die beiden Kinder leiste. Das AG hat den pfändungsfrei zu belassenden Betrag auf insgesamt 1.260 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben.

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