Kombinierter Vollstreckungsauftrag

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) beauftragt, mit dem Schuldner eine gütliche Einigung i.S.d. § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen und die sich ergebende Vollstreckungsforderung in Höhe eines Teilbetrages von 500,00 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für den Auftrag beizutreiben.

Reihenfolge

Hinsichtlich der Reihenfolge der Anträge hat sie bestimmt:

  1. Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung i.S.d. § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
  2. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, ist die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben.

Streit um die Gebühren

Die Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos, da pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden bzw. ein Pfändungsverbot bestand. Der GV teilte der Gläubigerin mit, dass die vorab forcierte gütliche Einigung vom Schuldner hinsichtlich der beizutreibenden Teilforderung und der verbleibenden Restforderung abgelehnt wurde, und stellte der Gläubigerin die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG, die 12,50 EUR beträgt, doppelt in Rechnung, da zwei nicht erledigte Amtshandlungen vorlägen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der Begründung, es sei nur eine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG angefallen, da der Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Einigung und der Antrag auf Sachpfändung in einem Antrag zeitgleich gestellt worden seien.

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