BGH sieht Anspruch der Insolvenzmasse

Die Sparrücklagen des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt werden. Hierbei kann es sich um Gegenstände handeln, deren Existenz dem Verwalter unbekannt geblieben ist, etwa weil, wie vorliegend gegeben, er hierüber nicht unterrichtet wurde (BGH WM 2008, 305). Handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Sparkonto des Schuldners, so gehören hierzu nach § 35 Abs. 1 InsO das Sparbuch selbst und der darin verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen.

Sparguthaben ist nicht pfändungsfrei

Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO hingegen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH FoVo 2011, 148; BGH WM 2011, 2376). Eine Unpfändbarkeit der hier in Rede stehenden Sparrücklagen ist nicht gegeben. Unpfändbar war für den maßgeblichen Zeitraum lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Selbst nach dem hier noch nicht anwendbaren § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändungsfreien Betrags verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten ist dagegen rechtlich nicht möglich (BGH NJW 2012, 79).

Sparguthaben ist eigenständige Forderung

Im Übrigen ist anerkannt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründete. Der BGH ist daher auch bisher davon ausgegangen, dass Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (BGH WM 2013, 1030).

BGH verweigert Treu­händer trotzdem die PKH

Der Antrag des Treuhänders auf Bewilligung von PKH für die Durchführung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Bewilligung von PKH für den Treuhänder als Partei kraft Amtes scheitert bereits an § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit, so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (BGH ZVI 2013, 32). Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern ist es jedoch zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.

Die Grundsätze für die Gläubigerbeteiligung

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH ZIP 1990, 1090; BGH ZInsO 2012, 2198). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH ZIP 2011, 98). Diese Voraussetzungen hat der BGH bei zwei Gläubigern gesehen.

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