Sachpfändung und (sofortige) Abnahme der Vermögensauskunft beantragt

Die Gläubigerin hatte durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Gerichtsvollzieher die Pfändung und für den Fall, dass die Pfändung nicht zu einer sofortigen Befriedigung führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft beantragt. Weiter hatte sie erklärt: "Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Richter beim Vollstreckungsgericht vorzulegen. Gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen wir, gemäß § 802g Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen … "

Haftantrag: Gläubiger klärt den Antragsinhalt nicht

Der Gerichtsvollzieher hat die Wohnung des Schuldners aufgesucht, diesen dort aber nicht angetroffen. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin, weil ihm die Unpfändbarkeit bekannt sei, sofort einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 807 ZPO lägen vor, und hat dem Gericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat die Gläubigerin um Mitteilung gebeten, ob der Antrag gegenüber dem Gericht als bedingt oder unbedingt gestellt zu verstehen sei, und darauf hingewiesen, es werde, wenn sie sich innerhalb einer gesetzten Frist nicht melde, aufgrund der Formulierung des Antrags davon ausgehen, dass er gegenüber dem Gericht mit dortigem Eingang unbedingt gestellt sein solle. Die Gläubigerin hat sich innerhalb der Frist nicht erklärt.

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