SU erscheint nicht zur VA

Mit Gläubigerschreiben vom 31.1.2013 wurden u.a. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, (auch sofortige) Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 807 ZPO und Haftbefehl nach § 802g ZPO beantragt. Am 3.4.2013 pfändete die Gerichtsvollzieherin erfolglos beim Schuldner, nahm nicht sofort die Vermögensauskunft ab, sondern lud den Schuldner mit Schreiben vom 3.4.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 17.4.2013. In dem Schreiben, das dem Schuldner am 3.4.2013 zugestellt wurde, wird keine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt, sondern nur mitgeteilt, dass die Abgabe verhindert werden kann, wenn bis zum Termin die Forderung bezahlt wird. Der Schuldner erschien zum Termin am 17.4.2013 nicht.

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