Nach dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 ist eine Vielzahl von Kombinationen zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers möglich. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Musterantrag vorgestellt, der alle Optionen umfasste. Neben dieser umfassenden Beauftragung muss schon aus Kostengründen aber immer auch eine Teilbeauftragung in Betracht gezogen werden. Die nachfolgende Arbeitshilfe nimmt in diesem Sinne die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners als Ausgangspunkt, um auf dieser Grundlage die gütliche Einigung in Angriff zu nehmen und bei deren Misserfolg die Sachpfändung anzuschließen. Die Beauftragung der Sachpfändung dient dabei mehr der Erzeugung von Vollstreckungsdruck für eine gütliche Einigung als dem Bestreben, einen tatsächlichen Vollstreckungserfolg zu erzielen. In der Vergangenheit ist es nämlich in weit weniger als 0,1 % aller Vollstreckungsaufträge tatsächlich zu einer Pfändung und Verwertung von körperlichen Gegenständen gekommen. Gleichwohl lässt sich aber vor dem Hintergrund der drohenden Pfändung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eine gütliche Einigung erzielen.

 

Hinweis

Der Antrag eröffnet dem Nutzer unterschiedliche Optionen, die es entweder im Einzelfall oder generell auszuwählen gilt.

 

Muster: Aufenthaltsermittlung, gütliche Einigung und Sachpfändung

An Herrn (Ober-)Gerichtsvollzieher …

in …

oder

Amtsgericht … – Gerichtsvollzieherverteilerstelle –

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

… – Gläubiger –

vertreten durch den Unterzeichner

gegen

… – Schuldner –

wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des … [Titel] vom … , Az: … , und die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des … vom … , Az.: … , sowie die Nachweise zu den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO überreicht und im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,

dem Schuldner den Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel zuzustellen, soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 750 ZPO erforderlich ist,
den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu ermitteln, soweit er unbekannt verzogen ist,

die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben. Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren, wobei die Vollstreckung mit einer Folgemaßnahme nur fortzusetzen ist, wenn die vorherige Maßnahme fruchtlos bleibt:

1. Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
2. Es soll die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO betrieben werden.
Der Gläubiger möchte an der Sachpfändung nicht teilnehmen, was bei der Terminbestimmung berücksichtigt werden kann.

Soweit der Schuldner die Vollstreckungsforderung vollständig begleicht, hierauf Teilzahlungen erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Beträge eingezogen werden, wird um deren Überweisung auf das Konto … bei der … (BLZ … ) ausschließlich an den Unterzeichner gebeten.

Wird die örtliche Zuständigkeit verneint, wird um unverzügliche formlose Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, § 29 GVGA. Soweit die vollständige neue ladungsfähige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten.

Es wird um die Beachtung der nachfolgenden Anträge, Weisungen (§§ 58, 104 GVGA) und Anregungen gebeten:

Aufenthaltsermittlung

Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners wird auf die Ermittlung

nach § 755 Abs. 1 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

beschränkt.

Soweit die Ermittlung nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beantragt wird, übersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 500 EUR.

Eine Aufenthaltsermittlung nach § 755 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da bereits zeitnah eine Einwohnermeldeauskunftsanfrage erfolgt ist. Auf den in der Anlage beigefügten Nachweis wird verwiesen.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am … in … geboren ist.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners … lautet.

Gütliche Einigung, § 802b ZPO

Einer Teilzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO wird ohne Rücksicht auf die Länge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von zwölf Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass

der Schuldner die erste Rate

sofort zahlt,
binnen einer Woche zahlt,
… zahlt,
die monatliche Rate den Betrag von … EUR nicht unterschreitet,
die angebotene Rate der in der Anlage beigefügten Rabattstaffel entspricht,
der Schuldner durch Unterlagen oder in sonstiger Weise glaubhaft (§ 185h Nr. 2 GVGA) macht, aus welchen Gründen er in der Lage ist, die Forderung nach dieser Maßgabe zu befriedigen.
Soweit der Schuldner bereits an andere Gläubiger R...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge