Neues Recht: gleiche Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung des LG Bremen ist noch zum alten Recht ergangen. Mit der Reform der Sachaufklärung sind die §§ 807, 899 ff. ZPO zwar aufgehoben, die sachlichen Regelungen nunmehr aber in den §§ 802c ff. ZPO aufgenommen worden. Die Regelung über die Unzulässigkeit der Haftvollstreckung ist inhaltsgleich statt in § 906 ZPO a.F. nun in § 802h Abs. 2 ZPO geregelt.

Aber: neues Recht bringt Alternativen

Allerdings muss gesehen werden, dass das neue Recht gegenüber der bisher isolierten Option, bei der Nichtabgabe einer eidesstattlichen Versicherung diese mittels einer Verhaftung zu erzwingen, neue Möglichkeiten bietet.

Verhaftung unter neuen Vorzeichen

War der Haftantrag bei der Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung bisher auch deshalb notwendig, um eine Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu erreichen, bedarf es dieses Umweges nun nicht mehr. Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird der Schuldner seit dem 1.1.2013 schon dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Das ist auch vor dem Hintergrund beachtlich, dass der Haftbefehlsantrag seit Jahresbeginn Gerichtskosten in Höhe von 15 EUR verursacht (FoVo 2013, 6). Ein Haftantrag ist deshalb nur noch erforderlich, wenn er entweder tatsächlich vollstreckt werden soll oder als Druckmittel für eine Kontaktaufnahme des Schuldners zur Erzielung einer Zahlungsvereinbarung eingesetzt werden soll.

Vermögensauskunft Dritter als Option

Nach neuem Recht ergibt sich neben dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nun auch die Möglichkeit, eine Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO einzuholen, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert und die zu vollstreckende Hauptforderung höher als 500 EUR ist. Eben dies ist Voraussetzung der Einholung einer Vermögensauskunft Dritter. Der Gläubiger kann dann den Arbeitgeber über den Träger der Rentenversicherung, die Kontoverbindungen des Schuldners über das Bundeszentralamt für Steuern oder einen vom Schuldner gehaltenen Pkw über das Kraftfahrtbundesamt ermitteln.

Kontopfändung besonders aussichtsreich

In der Praxis dürfte sich die kostengünstigste (FoVo 2013, 7) Option über das Bundeszentralamt für Steuern anbieten. Aufgrund der Haftunfähigkeit und der zugrunde liegenden Erkrankung könnte der Schuldner nämlich statt oder neben seinem Arbeitseinkommen möglicherweise auch Krankengeld, Krankenhaustagegeld oder Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, die dann auf seinem Konto eingehen und allein bei der Pfändung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber nicht erfasst werden. Weitere Erkenntnisse könnte die Einsichtnahme in die Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 ZPO erbringen (hierzu BGH FoVo 2012, 69 und BGH FoVo 2012, 73).

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