Risiko der vorzeitigen Vollstreckung bedenken

Die Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ist mit besonderen Risiken verbunden. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger nach § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen.

So ist abzurechnen

Der BGH hat den Anwendungsbereich der Vorschrift in zwei Fällen erweitert:

Wird die Vollstreckung in einer Höhe betrieben, die sich im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt, können die Kosten der Zwangsvollstreckung nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem sie unter Berücksichtigung der niedrigeren Forderung angefallen wären.
War die Forderung zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch nicht fällig, hätte der ursprüngliche Titel also nicht geschaffen, sondern die Klage als "derzeit unbegründet" abgewiesen werden müssen, sind die Kosten überhaupt nicht erstattungsfähig.

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