Altaufträge: Es wurde stets die Forderungsaufstellung des Rechtsanwalts beigefügt

Als anwaltliche Gläubigervertreter erteilen wir eine Vielzahl von Vollstreckungsaufträgen. Den Vollstreckungsaufträgen nach der bisherigen Zwangsvollstreckungsformularverordnung von 2012 (ZVFV 2012) und der Gerichtsvollzieherformularverordnung 2015 (GVFV 2015) haben wir jeweils unsere Forderungsaufstellung zur Forderungsakte beigefügt. Das hat Nachfragen und Monierungen reduziert, auch wenn ab und an daraus erst Monierungen zur Verrechnung von Zahlungseingängen entstanden sind.

Monierungen bei den neuen Formularen

Inzwischen haben wir auf die Formulare entsprechend der zum 22.12.2022 in Kraft getretenen neuen Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) umgestellt. Hier haben wir unsere Praxis fortgesetzt und ebenfalls unsere Forderungsaufstellung beigefügt. Zum einen ist diese viel übersichtlicher und für den Schuldner wie das Vollstreckungsorgan transparenter, weil alle relevanten Vorgänge vollständig abgebildet sind. Gleichwohl erhalten wir Hinweise, dass dies den Antrag formunwirksam mache und man dies beim nächsten Mal monieren und den Antrag dann formell zurückweisen werde. Sind diese Hinweise der Vollstreckungsorgane richtig?

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