Kostenerstattungsanspruch muss schlüssig vorgetragen werden

Die Entscheidung des LG offenbart den Mangel im Vortrag des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt stets voraus, dass dem Rechtsdienstleister des Gläubigers ein entsprechender Vergütungsanspruch zusteht. Dieser ist dem Grunde und der Höhe nach zu begründen, wenn die Eintragung in der Forderungsaufstellung nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung von dem Vollstreckungsorgan moniert wird. Zum Anspruchsgrund gehört die Behauptung, welche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Auch wenn mit Inkassodienstleistern in der Zwangsvollstreckung schon seit Jahren eine Vergütung nach dem RVG als absolut üblich, mithin regelhaft, vereinbart wird, ist dies darzulegen, da es sich bei dem RVG – anders als für einen Rechtsanwalt – nicht um eine Taxe nach § 612 Abs. 2 BGB handelt.

Keine Prüfung der Verrechnung, sehr wohl aber der Höhe geltend gemachter Kosten

Auch wenn der BGH (15.6.2016 – VII ZB 58/15 Rn 21, NJW 2016, 2810) entschieden hat, dass das Vollstreckungsorgan nicht befugt ist, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen, so muss doch die geltend gemachte Vollstreckungsforderung schlüssig bezeichnet werden. Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn die Teilrestforderung höher ist als die Gebühr, die anfallen kann. Auf den Umstand, dass die Höhe der Kosten falsch berechnet wurde, kam es nicht mehr an.

Hinweis ersetzt Vereinbarung nicht

Soweit der Gläubiger(-vertreter) geltend gemacht hat, dass der Schuldner auf die Kostentragung "hingewiesen" wurde, genügt dies nicht, um eine "Vereinbarung" i.S.d. § 98 ZPO zu begründen. Das ist allerdings keine Frage von § 307 BGB. Vielmehr ist der Gläubiger sehr wohl berechtigt, seine Bereitschaft, eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen, davon abhängig zu machen, dass der Schuldner die dadurch entstehenden Kosten übernimmt. Genau das muss dem Schuldner aber verdeutlicht werden und er muss dem zustimmen. Dem trägt weder der Vortrag noch der Text der Vereinbarung Rechnung.

FoVo 11/2023, S. 217 - 220

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