Immenser Vollstreckungsdruck

Die obergerichtliche Rechtsprechung stärkt den Gläubiger im Vorfeld der Immobiliarzwangsvollstreckung ganz erheblich. Kann der Gläubiger potenziell auf Immobiliarvermögen zugreifen, muss der Schuldner mit dem dauerhaften Makel rechnen.

Es spricht vieles dafür, dass der Gläubiger dies im Vorfeld der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner thematisiert und ihm anbietet, zur Abwendung dieses Makels auf freiwilliger Basis die Eintragung einer Grundschuld zu bewilligen.

FoVo 11/2022, S. 209 - 212

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