Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich sein Pfändungsfreibetrag für die erste bis fünfte unterhaltsberechtigte Person in unterschiedlicher Höhe. Dies berücksichtigt die zusätzliche finanzielle Befriedigung der Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person.

Erhöhung wird vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt

Diese Erhöhung wird bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages durch den Arbeitgeber aufgrund der Lohnsteuermerkmale automatisch berücksichtigt, da das Vollstreckungsgericht regelmäßig einen Blankettbeschluss erlässt, d.h. hinsichtlich der pfändbaren Beträge nur auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 ZPO verweist.

 

Hinweis

Da (noch) die alten Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) gelten, lautet hier noch der Hinweis auf § 850c Abs. 3 ZPO i.V.m. der dazugehörigen Anlage:

Tatsächlich leistet der Schuldner aber nicht immer Unterhalt

Gerade in der Situation des Getrenntlebens gewährt der Schuldner aber nicht immer Unterhalt. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dass der Schuldner die zusätzlichen Freibeträge in Anspruch nimmt.

Die Informationen hierüber geben nicht selten unmittelbar die unterhaltsberechtigten Personen. Aber auch in der Vermögensauskunft sind hierüber vom Schuldner Angaben zu machen.

Dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter diese Informationen haben, hilft in der Praxis aber meist nicht weiter. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass er außerhalb der Lohnsteuermerkmale keine weitergehenden Informationen habe, insbesondere nicht feststellen könne, ob geschuldeter Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird. Die Kreditinstitute ziehen sich regelmäßig darauf zurück, dass ihnen eine Bescheinigung über die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen vorliege.

Der Gläubiger muss handeln

Soweit der Schuldner keinen Unterhalt gewährt, muss der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter handeln, wenn er Rechtsnachteile vermeiden will. Es ist dann ein Klarstellungsantrag an das AG – Vollstreckungsgericht – zu stellen, dass die unterhaltsberechtigte Person, der kein Unterhalt gewährt wird, bei der Berechnung der pfändbaren Anteile am Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt wird.

 

Hinweis

In entsprechender Weise ist dann nach § 906 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2 ZPO zu verfahren, wenn das Konto des Schuldners gepfändet wurde, es sich hierbei um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt und der Schuldner aufgrund von § 902 ZPO erhöhte Freibeträge erhält.

Der nachfolgende Musterantrag soll als Arbeitshilfe und Vorlage dienen und muss den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angepasst werden.

Muster xx1: Musterantrag: Klarstellungsbeschluss bei fehlender Unterhaltsgewährung

 

Musterantrag: Klarstellungsbeschluss bei fehlender Unterhaltsgewährung

per beA gemäß § 132d ZPO

Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger –

gegen

den …

– Schuldner –

an der weiter beteiligt sind

1. …

– Drittschuldner Arbeitgeber –

2. …

– Drittschuldner Bank –

Az.: … M … /17

wurde den Drittschuldnern am … und am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichtes – hinsichtlich des Drittschuldners zu 1) in Form eines Blankettbeschlusses – zugestellt.

Wir bitten insoweit um Klarstellung bzw. Ergänzung, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens wie bei der Pfändung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO nur … unterhaltsberechtigte Personen, hilfsweise lediglich … unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind … (ggf. weiteren Text ergänzen).

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I. Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichts in … vom … , Az. … , wegen einer Hauptforderung in Höhe von … EUR nebst Zinsen und Kosten. Nachdem der Schuldner keine freiwilligen Zahlungen erbringt, hat der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis sowie seine Ansprüche aus dem Kontovertrag mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichts vom … gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Der Beschluss wurde als Blankettbeschluss unter Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO erlassen, soweit das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet wurde. Die entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 850c Abs. 4 ZPO i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl. I 2020, S. 2466 – PKoFoG).

Hinsichtlich der Pfändungsfreibeträge auf dem P-Konto nimmt der Schuldner für die nachfolgend benannten Personen Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO i.V.m. § 903 ZPO in Anspruch.

II. Mit Schreiben vom … hat der Arbeitsgeber als Drittschuldner den Vollstreckungsparteien zur Kenntnis gebracht, dass er beabsichtigt, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitsein...

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