Vollstreckung eines Haftbefehls in einer "Verhaftungsrunde"

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO forderte der zuständige GV den Schuldner auf, zur Vermeidung der Verhaftung im Geschäftszimmer des GV zu erscheinen und dort die Vermögensauskunft abzugeben. Da der Schuldner der Aufforderung nicht nachkam, suchte der GV den Schuldner in seiner Wohnung auf. Dabei ließ er sich vorsorglich von zwei als "Verhaftungsgehilfen" bezeichneten männlichen Personen begleiten, mit denen er auf der als "Verhaftungsrunde" bezeichneten Fahrt mehrere Schuldner aufsuchte. Für den Fall, dass der Transport eines verhafteten Schuldners in die zuständige Justizvollzugsanstalt erforderlich würde, hatte der GV veranlasst, dass ein Schlüsseldienstunternehmen u.a. eine Transportmöglichkeit bereithielt.

Streit um die Kosten der Verhaftung

Nachdem der Schuldner die Zahlung und die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, verhaftete der GV ihn. Hiernach gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab. Die Kosten für die beiden "Verhaftungsgehilfen" und die bereitgehaltene Transportmöglichkeit der "Verhaftungsrunde" stellte der Obergerichtsvollzieher den jeweiligen Gläubigern anteilig in Rechnung; im vorliegenden Fall waren dies eine Gebühr nach Nr. 709 KVGvKostG über 30 EUR für die Hinzuziehung von zwei "Verhaftungsgehilfen" (jeweils 15 EUR) und eine Gebühr nach Nr. 707 KVGvKostG für "Transportkostenbereitstellung" über 20 EUR.

AG sieht unrichtige Sachbehandlung

Die Gläubigerin legte gegen den Ansatz dieser beiden Gebühren in Höhe von insgesamt 50 EUR Erinnerung ein. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass die vorsorgliche Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen sowie eine vorsorgliche Bereitstellung eines Transportmittels für eine Vollstreckungsmaßnahme nicht von § 759 ZPO gedeckt seien.

Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen, während das AG der Erinnerung hinsichtlich der Kosten der Verhaftungsgehilfen abgeholfen und eine unrichtige Sachbehandlung des GV gesehen hat. Insoweit hat es ausgeführt, dass das Gesetz eine Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen zur Widerstandsbrechung nicht vorsehe, so dass die von dem GV gewählte Verfahrensweise eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 GVKostG darstelle.

LG: Für das Handeln des Gerichtsvollziehers fehlte jede gesetzliche Grundlage

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse, die das LG zurückgewiesen hat. Die Heranziehung der Arbeitshilfen sei, wie sich aus den Stellungnahmen des GV ergebe, im vorliegenden Fall ausschließlich zum Zwecke der Widerstandsbrechung als "Verhaftungsgehilfen" erfolgt. Eine Heranziehung von Privatpersonen zum Zwecke der Widerstandsbrechung sehe das Gesetz aber nicht vor. Hierzu wäre gemäß § 758 Abs. 3 ZPO um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen gewesen. Ungeachtet dessen fehle es auch an einem vorherigen Verhaftungsversuch in der Wohnung des Schuldners i.S.v. § 145 Abs. 2 GVGA. Da auch nach der Stellungnahme des GV eine Hinzuziehung als Zeugen nicht erfolgt sei, erübrige sich eine Prüfung am Maßstab des § 759 ZPO. Eine Heranziehung als Arbeitshilfen unter dem Gesichtspunkt der Türöffnung gemäß § 758 Abs. 2 ZPO sei nicht in Betracht gekommen, nachdem die Gläubigervertreterin die Beauftragung eines Schlossers ohne vorherige Rücksprache mit ihr zuvor abgelehnt habe.

Der Bezirksrevisor wollte sich damit nicht zufriedengeben und hat die – zugelassene – weitere Beschwerde eingelegt.

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