Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines gesonderten Vollstreckungstitels bedarf es insoweit nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass es nicht sinnvoll sein kann, einen solchen Vollstreckungstitel zu erwirken:

Gefahr: Verlust von Kostenbelegen

Dauert die Vollstreckung lange an, können die Kostenbelege einen nicht unerheblichen Umfang annehmen. Jede Versendung und Nutzung beeinträchtigt deren Zustand und begründet die Gefahr eines Verlustes. Da der Einzelbeleg meist einen überschaubaren Betrag ausmacht, ist die Wiederbeschaffung regelmäßig unwirtschaftlich.

Chance: Streitfragen frühzeitig klären

Soweit der Gläubiger befürchtet, dass das Vollstreckungsorgan die weiteren Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung bestreitet – etwa bei hohen Detektiv- oder Auskunftskosten zur Ermittlung des Aufenthaltes, des Einkommens oder des Vermögens des Schuldners – und sich dadurch die Zwangsvollstreckung zu seinem Nachteil verzögert, kann er mögliche Streitfragen um die Notwendigkeit der Kosten frühzeitig klären, indem er beantragt, die Kosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festzusetzen.
 

Hinweis

Werden die Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt, so erfolgt die Vollstreckung dieser Kosten dann unmittelbar aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, ohne dass das Vollstreckungsorgan die Notwendigkeit oder die Höhe beanstanden kann.

Schnell und zügig: Festsetzung by the way

§ 788 Abs. 2 ZPO regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung. Ist eine Vollstreckungshandlung beim Vollstreckungsgericht anhängig, so entscheidet dieses über den Festsetzungsantrag. Anderenfalls ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat. Nur bei Vollstreckungen nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht über den Kostenfestsetzungsantrag. Da es sich um im 8. Buch der ZPO geregelte Gerichtsstände handelt, sind diese nach § 802 ZPO ausschließlich.

 

Hinweis

Die Kostenfestsetzung bietet sich also gerade im Zusammenhang mit der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an, weil sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit dann deckt.

Nachteile sehen

Gesehen werden muss, dass die gesonderte Kostenfestsetzung nachteilig sein kann, wenn die Zwangsvollstreckung ansonsten aus einem Vollstreckungsbescheid i.S.d. §§ 754a, 829a ZPO betrieben wird. Da die elektronische Antragstellung nur bei einem Vollstreckungsbescheid und eben nicht bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss möglich ist, führt die Kostenfestsetzung also zurück zur konventionellen Antragstellung. Das muss mit den Vorteilen im Einzelfall abgewogen werden.

Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Musterantrag, der die maßgeblichen Aspekte berücksichtigt.

Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung

 

Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung

An das

Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
Amtsgericht als Prozessgericht
Landgericht als Prozessgericht

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

wird gemäß § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO beantragt, gegen den Schuldner als Antragsgegner die in der anliegenden Kostenberechnung aufgeführten Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.

Sodann wird beantragt auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit Antragstellung
seit dem …

zu verzinsen ist.

Weiterhin wird beantragt, dem Gläubiger als Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen.

Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig, weil

mit dem Antrag auf … vom … eine Vollstreckungshandlung bei dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht anhängig ist
die letzte Vollstreckungshandlung nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung, nämlich … am … im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht stattgefunden hat.

die Vollstreckung nach

§ 887
§ 888
§ 889

erfolgt ist und damit das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 103 Abs. 2, 104 ZPO) nach § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist.

Zu den Kostenpositionen im Einzelnen darf Folgendes ausgeführt werden:

Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung der mit … vom … , Az.: … , titulierten Forderung des Gläubigers und Antragstellers einschließlich der nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden Kosten geführt.

Die für die bisherigen Vollstreckungsversuche aufgewandten und aus der anliegenden Berechnung ersichtlichen Kosten waren allesamt notwendig, um den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Vergütungsberechnung für die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ergibt sich aus den Vollstreckungsaufträgen vom … ,...

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