Nimmt die Gläubigerin den Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den Erinnerungsführer als nur vermeintlichen Schuldner nach einer Identitätsverwechslung zurück, so hat das Erinnerungsverfahren seine Erledigung gefunden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind in diesem Fall der Gläubigerin aufzuerlegen.

AG Essen/Borbeck, Beschl. v. 27.11.2020 – 17 M 1634/20

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